Der GKV-Spitzenverband hat in den Rahmenempfehlungen HKP nach § 132a Abs. 1 SGB V (im weiteren BRE-HKP) Änderungen vorgenommen, die die Versorgung von Menschen mit schwerheilenden und chronischen Wunden in der ambulanten Pflege betreffen. Damit wird eine Versorgung durch spezialisierte Leistungsanbieter angestrebt. Die Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden wird in §6 der BRE-HKP geregelt und umfasst besondere Qualifikationsanforderungen an die verantwortliche Pflegefachkraft bzw. die Fachbereichsleitung sowie die übrigen an der Versorgung beteiligten Pflegefachkräfte.
„Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden nach dieser Nummer soll von einem Leistungserbringer, der sich auf die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden spezialisiert hat, erfolgen. Um einen spezialisierten Leistungserbringer handelt es sich, wenn dieser u.a. besonders qualifizierte Pflegefachkräfte zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden vorhält (beispielsweise Pflegefachkräfte mit einer besonderen Zusatzqualifikation zur Wundversorgung).“ (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, Dezember 2021)
Alle Wundexperten ICW (Pflegefachkräfte) , die sich in der Ausbildung befinden oder bereits im Besitz eines gültigen Zertifikats Wundexperte ICW e.V. sind, können über ein aufbauendes Modul aus dem Fachtherapeut (Modul 1) mit 32 UE, die erforderliche Qualifikation erhalten.
Achtung: Alle Wundexperten, die die fachliche Leitung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Versorgung übernehmen wollen, absolvieren das vollständige Aufbauseminar „Fachtherapeut Wunde ICW“.
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